§ 40 Aufsichtsbehörden der Länder
Die Vorschrift enthält die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden der Länder, soweit sie zuständig sind, die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz durch nichtöffentliche Stellen zu überwachen (Abs. 1). § 40 stimmt in weiten Teilen mit § 38 BDSG 2003 überein. Dies gilt insbesondere für
– die Datenverarbeitung durch die Aufsichtsbehörde,
– die Befugnis, den Betroffenen im Fall der Verletzung seiner Rechte zu unterrichten,
– die Auskunftspflicht der nichtöffentlichen Stellen,
– die Zutritts- und Zugangsbefugnisse,
– die Beratungs- und Unterstützungspflicht gegenüber Datenschutzbeauftragten,
– das Recht, die Abberufung des Datenschutzbeauftragten zu verlangen,
– die daneben ggf. bestehende Geltung der Gewerbeordnung.
mit Smartlink: https://datenschutzdigital.de/bdsg_0600_k_0040