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§ 43 Bußgeldvorschriften

Die Rechtsprechung nimmt auch juristische Personen als Adressaten einer Geldbuße an (vgl. KG, ZD 2024, 586 ff. – der Volltext ist abrufbar unter BeckRS 2024, 2154; vgl. ferner KG 2022, 156 m. Anm. Petri; EuGH, ZD 2024, 203 m. Anm. v. d. Bussche; Heckmann MMR 2023, 816 und Wybitul, ZD-Aktuell 2023, 01466): Geldbußen nach Art. 83 DS-GVO können unmittelbar gegen juristische Personen verhängt werden, wenn diese als für die betreffende Verarbeitung Verantwortliche eingestuft werden. Unter mehreren haften nicht nur für Verstöße, die von ihren Vertretern, Leitern oder Gesch äftsführern begangen wurden, sondern auch für Verstöße, die von jeder anderen Person begangen wurden, die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit und im Namen dieser juristischen Personen gehandelt hat.

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