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§ 44 Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter

Die Vorschrift ergänzt Art. 79 Abs. 2 DS-GVO. Dieser regelt die internationale Zuständigkeit und weist Klagen der Zuständigkeit der Gerichte des jeweiligen Mitgliedstaates zu, ohne eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit zu treffen (BR-Drucks. 110/17, Anlage 111).

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