§ 55 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
Eine allgemeine Bürgerinformationspflicht gab es im BDSG 2003 nicht. §§ 4 Abs. 3, 19a Abs. 1 Satz 1 BDSG 2003 verpflichteten nur zur Unterrichtung der betroffenen Personen bei der Erhebung ihrer Daten.
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