Artikel 1 Gegenstand und Ziele
Der europäische Gesetzgeber (hier Kommission, Europäisches Parlament und Rat) hat von seiner Zuständigkeit für den Binnenmarkt und Verbraucherschutz Gebrauch gemacht und mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in der EU ein einheitliches Datenschutzrecht für die personenbezogenen Daten natürlicher Personen geschaffen.
Dies entspricht seiner neuen Strategie, zur Vereinheitlichung der Rechtsordnungen durch unmittelbar geltende Verordnungen zu kommen (Roßnagel, Europäische Datenschutz-Grundverordnung, S. 54 Rdn. 16). Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr hatte nicht zu der erforderlichen einheitlichen Handhabung, sondern zu unterschiedlichen Ausgestaltung in den Mitgliedstaaten geführt. Die rasante technische Entwicklung und die Globalisierung erfordern es, dass ein gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen gewährleistet wird und Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten beseitigt werden.