Artikel 24 Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
Art. 24 hat die Funktion, die Grundsätze aus Art. 5 mit den technisch-organisatorischen Maßnahmen (Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gem. Art. 25) sowie der Sicherheit der Datenverarbeitung gem. Art. 32 ff. zu verknüpfen (Petri in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 24 Rdn. 1). Art. 24 regelt die Pflicht des Verantwortlichen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durchzuführen. Er wird durch Art. 25 konkretisiert, der die Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen als Maßnahmen festschreibt, die sich an den Datenschutzgrundsätzen des Art. 5 orientieren müssen. Eine weitere Konkretisierung findet sich in den Regelungen derDatensicherheit des Art. 32, der sich auch wieder an den Datenschutzgrundsätzen des Art. 5 orientiert.
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