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Artikel 43 Zertifizierungsstellen

Während Art. 42 vorwiegend regelt, wie Verantwortliche und Auftragsverarbeiter sich zertifizieren lassen (Zertifizierungsverfahren), steht im Mittelpunkt des Art. 43, wie das Recht, Zertifizierungen durchzuführen, erworben wird (Akkreditierung als Zertifizierungsstelle). Diese Vorschrift ist für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter nur von mittelbarer Bedeutung. Die Vorschrift ist unübersichtlich. Dem leichteren Verständnis dient die folgende Kurzdarstellung.

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