Artikel 64 Stellungnahme des Ausschusses
In Abs. 1 ist das verpflichtende Kohärenzverfahren der Stellungnahme, in Abs. 2 ist das fakultative Kohärenzverfahren der Stellungnahme geregelt, und in den folgenden Absätzen ist das Verfahren der Stellungnahme geregelt.
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