Datenschutzdigital
 

Artikel 65 Streitbeilegung durch den Ausschuss

In der Entstehungsgeschichte der DS-GVO war zunächst die Kommission für die Entscheidung von Streitfällen vorgesehen. Der Europäische Datenschutzausschuss (Ausschuss) ist mit seiner Zusammensetzung aus den Leitern der Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten eine überzeugende Lösung. Die Entscheidung von Streitfällen bleibt in der Zuständigkeit der unabhängigen Aufsichtsbehörden und stärkt deren Unabhängigkeit und Verantwortlichkeit für eine einheitliche Anwendung der DS-GVO in der Union. Die Vorschrift ist im Rahmen der Zusammenarbeit nach Art. 60 ff. ein abschließender Baustein im Kohärenzverfahren.

Lieferung: 10/25