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Artikel 69 Europäischer Unabhängigkeit

Art. 69 betont die Unabhängigkeit des Ausschusses. Die Vorschrift ist vergleichbar mit der „völligen“ Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden nach Art. 52 (siehe die dortigen Erläuterungen). Diese Unabhängigkeit besteht bei der Ausübung aller in Art. 70 enthaltenen Aufgaben und Befugnisse sowie bei der Erstellung des Jahresberichts (Art. 71).

Lieferung: 01/21