Artikel 70 Aufgaben des Ausschusses
Zielsetzung dieser Vorschrift ist es, die einheitliche Anwendung der DS-GVO sicherzustellen. So wie die einzelne nationale Aufsichtsbehörde in ihrem Zuständigkeitsbereich dies anstrebt, ist es dies innerhalb der Union Aufgabe des Europäischen Datenschutzausschusses bis hin zur Erarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der DS-GVO.
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