Artikel 73 Vorsitz
Der Vorsitz besteht aus drei Personen, die aus dem Kreis seiner Mitglieder stammen müssen. Alle müssen mithin Leiter einer (nationalen) Aufsichtsbehörde sein.
Lieferung: 01/21mit Smartlink: https://datenschutzdigital.de/bdsg_0200_art-73