Artikel 97 Berichte der Kommission
Art. 97 nimmt die Kommission in die Pflicht. Nicht diese Vorschrift, sondern die in ihrer praktischen Umsetzung veröffentlichten Berichte werden für die Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter sowie insbesondere für die nationalen Aufsichtsbehörden von Bedeutung sein und gegebenenfalls Hinweise für die künftige Anpassung der datenschutzrechtlichen Organisation geben.
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