Der Vorschrift kommt im Grunde genommen keine eigenständige Bedeutung zu, da sie inhaltlich und weitgehend auch wörtlich in Abs. 1 die unmittelbar geltende Regelung des Art. 52 Abs. 1, 2 wiederholt und in Abs. 2 die von Art. 52 geforderte Finanzkontrolle sicherstellt.
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