Durch diese Vorschrift werden keine nennenswerten Neuerungen gegenüber § 22 BDSG 2003 geschaffen. Insbesondere der Grundsatz, dass die Aufsichtsbehörde völlig unabhängig zu handeln hat, und die Mitglieder der Aufsichtsbehörden weder um Weisungen ersuchen noch Weisungen entgegennehmen, war (zwar nicht in dieser Klarheit) bereits in § 22 Abs. 4 Satz 2 und § 23 Abs. 5 Satz 1 geregelt.
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