Auf den ersten Blick ist § 14 von besonderer Bedeutung. Tatsächlich gilt für den öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich insoweit Art. 57 DS-GVO unmittelbar. § 14 Abs. 1 setzt Art. 46 der EU-RiLi Polizei/Justiz um, wie aus der mehrmaligen Bezugnahme auf die Richtlinie (EU) 2016/680 ersichtlich ist. Damit ist die Vorschrift (neben den §§ 45 bis 85) nur für diese Behörden von Bedeutung.
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