Die hier als Rechtsgrundlage für eine zulässige Datenverarbeitung genannten Bereiche „zur Erfüllung ihrer Aufgabe“, für die die öffentliche Stelle zuständig ist bzw. „in Ausübung öffentlicher Gewalt“, die der öffentlichen Stelle übertragen worden ist, sind bereits in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e DS-GVO enthalten.
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