Die Vorschrift gilt für die Erhebung bei einem Dritten, also nicht beim Betroffenen (mittelbare Erhebung). Grundsätzlich ist der Betroffene zu informieren (nach dem alten Sprachgebrauch: zu benachrichtigen), wenn Daten über ihn erhoben und über ihn weiterverarbeitet werden. Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 DS-GVO sieht hierzu ausführliche Angabepflichten vor. Diese entfallen nach Art. 14 Abs. 5 Buchst. a nur, wenn er diese Kenntnis bereits hat. Auch gelten die Ausnahmetatbestände zur Informationspflicht, die in Art. 14 Abs. 5 Buchst. b bis d enthalten sind (siehe die dortigen Erläuterungen)
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