Wie aus dem einleitenden Halbsatz des Abs. 1 ersichtlich ist, nimmt diese Vorschrift den betroffenen Personen ihr Auskunftsrecht ergänzend zu den in § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Satz 2 genannten Ausnahmefällen. Die Regelung soll den Fortbestand der nach dem BDSG 2003 bestehenden Auskunftsverweigerungsgründe sicherstellen (BT-Drucks. 18/11325, 104). § 34 verschiebt jedoch im Vergleich zum alten Recht den Interessenausgleich zugunsten des (öffentlichen bzw. nichtöffentlichen) Verantwortlichen (Paal in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl., § 34 Rdn. 3; Roßnagel, DuD 2017, 277 ff. 280; Specht, BB 2017, 1 ff.).
Lieferung: 08/23
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: