Die Vorschrift hebt sich von Art. 9 DS-GVO ab. Sie ist im Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung der „sensiblen Daten“ in § 46 Ziff. 14 zu sehen. Eine derartige zusammenfassende Definition ist in der DS-GVO nicht enthalten (vgl. dort Art. 4 Ziff. 13 bis 15).
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