Zu den Aufgaben siehe § 14 und die dortigen Erläuterungen. Die institutionelle Zuständigkeit erstreckt sich wie bisher auf alle öffentlichen Stellen des Bundes (Abs. 1 Satz 1; siehe auch die Definition der öffentlichen Stellen in den Erläuterungen zu § 2). Hierzu zählen auch öffentlichrechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen. Dieser Kontrollbereich ist umfassend. Es gibt keine öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen, die der Kontrolle des Bundesbeauftragten entzogen sind (Dammann in Simitis u. a., BDSG 2003, 7. Aufl., § 24 Rdn. 6).
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