Diese Vorschrift ist Ausfluss des Transparenzgebots. Das Transparenzgebot verwirklicht insbesondere den in Art. 8Abs. 2GRCh verbürgten Anspruch des Betroffenen auf Auskunft, was über ihn an personenbezogenen Daten verarbeitet worden ist. Sinn und Zweck des Auskunftsrechts ist es, der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Zeitabständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (OLG Brandenburg, ZD 2023, 458 – der Volltext ist abrufbar unter BeckRS 2023, 8953; vgl. ferner OLG Karlsruhe, ZD 2023, 353; OLG Hamm, ZD 2022, 237; OLG Dresden, ZD 2022, 462; OLG Nürnberg, ZD 2022, 463; BGH, ZD 2021, 581m.Anm. Riemer; BGH, ZD2022, 497). Erst wenn dem Betroffenen Auskunft erteilt wird, kann dieser den Umfang der Verarbeitungen und deren Rechtmäßigkeit prüfen und ggf. weitere Ansprüche geltend machen.
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