Generell zu den Rechten der betroffenen Person siehe Art. 12 Rdn. 1. Der Betroffene hat grundsätzlich Anspruch auf Auskunft über alle seine Daten, die unter die Definition des Art. 4 Ziff. 1 fallen. Dazu gehören auch Daten mit Doppelbezug, z. B. „A ist Beschäftigter des Einzelkaufmanns B“. Gleiches gilt hinsichtlich der Herkunft der Daten und der Empfänger der Daten (Eßer in Auernhammer, DS-GVO/BDSG, § 19 BDSG 2003 Rdn. 9); allerdings setzt dieses voraus, dass diese Daten im Sinne des Art. 4 Ziff. 2 gespeichert sind. Diese Rechte an seinen Daten sind Verfügungsrechte. Ihnen geht voran die Frage, ob sich der Begriff des Eigentums auch auf personenbezogene Daten erstreckt (Dateneigentum). Hierzu gibt es bisher keine nennenswerte Literatur. Wenn das Thema Dateneigentum angesprochen wird, handelt es sich um die Frage, ob der Verantwortliche oder ein Dritter „Eigentümer“ der Daten des Betroffenen sein kann (siehe hierzu die erste umfassende Darstellung „Dateneigentum und Datenhandel“, 2018, herausgegeben von der Stiftung Datenschutz, erschienen im Erich Schmidt Verlag). Dieses wird von der herrschenden Meinung verneint – in erster Linie mit der Begründung, dass Daten keine Sachen seien, sondern nichts anderes als – maschinenlesbare – Informationen, an denen keine Eigentumspositionen begründet werden könnten (Zimmer in Dateneigentum und Datenhandel S. 318). Dies gelinge auch nicht durch analoge Anwendung des Urheberrechts. Das Urheberrecht schütze die vom Urheber erbrachte schöpferische Leistung. Das bloße Sammeln von Daten über betroffene Personen sei kein damit vergleichbarer Akt (Zimmer, a. a. O., S. 319).
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