Art. 23 DS-GVO räumt in den in Abs. 1 Buchst. a bis j vorgesehenen Bereichen Vorschriften des nationalen Gesetzgebers und der EU Vorrang ein. Es handelt sich in erster Linie um Rechtsvorschriften, die den öffentlichen Bereich betreffen (Abs. 1 Buchst. a bis h). Abs. 1 Buchst. i bis j wenden sich an den nicht-öffentlichen Bereich. Die Zulässigkeit der Beschränkung von Betroffenenrechten hängt von einer Reihe von Voraussetzungen ab, die in Abs. 1 und 2 aufgezählt sind. Sie müssen teilweise kumulativ vorliegen, können, was den Katalog der Beschränkungszwecke nach Abs. 1 betrifft, aber auch alternativ erfüllt werden. Dieses Vorrangprinzip galt nach § 1 Abs. 3 BDSG 2003 für deutsche Gesetze seit jeher und zwar generell. Art. 23 DS-GVO beschränkt das Vorrangprinzip auf die in Abs. 1 genannten Bereiche. Der in Abs. 1 enthaltene Katalog ist so weit gefasst, dass seine Begrenzungswirkung gering ist (siehe hierzu die Auflistung von einschlägigen Gesetzen in Rdn. 6; Bäcker in Kühling/ Buchner, DS-GVO, Art. 23 Rdn. 11).
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