Die Meldepflicht dient vornehmlich der Transparenz der Datenverarbeitung gegenüber den Aufsichtsbehörden als Ausfluss der Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen (vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1). Systematisch ist Art. 33 in einen Gesamtzusammenhang zu stellen mit Art. 32 (Sicherheit der Verarbeitung) und Art. 34 (Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person unter den dort genannten Voraussetzungen).
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