Artikel 33 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
§ 42a BDSG 2003 enthielt bei Datenschutzpannen eine Informationspflicht des Verantwortlichen sowohl an die Aufsichtsbehörde als auch an den Betroffenen. Nun sind sie gesondert geregelt. Nach Art. 33 muss die Aufsichtsbehörde, nach Art. 34 müssen die Betroffenen informiert, nach dem Wortlaut der Vorschriften „gemeldet“ werden. Bei dieser Meldepflicht handelt es sich um eine Prognoseentscheidung (Reif in Gola, DS-GVO, 2. Aufl., 2018, Art. 33 Rdn. 26). Gemäß ErwG 85 Abs. 2 soll der Verantwortliche nachweisen können, dass die Verletzung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die persönlichen Rechte eines Betroffenen führt. Kann der Verantwortliche dies nicht nachweisen, kann er gegebenenfalls den Schadenersatzansprüchen und Sanktionen nach Art. 82 und 83 ausgesetzt sein (Kasner, PinG 2019, 111 ff. (113)).
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Datenschutzdigital" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Datenschutzdigital" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 14 Seiten € 11,60* * Inkl. gesetzlicher MwSt. von 19%
Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies nutzen.
Weitere Informationen