In § 42a BDSG 2003 waren die Information an die Aufsichtsbehörde und an den Betroffenen gleichermaßen geregelt. Im BDSG war über Datenpannen nur bei der Verletzung des Schutzes einiger sensibler Daten zu informieren. In der DS-GVO besteht eine Meldepflicht nach Art. 33 an die Aufsichtsbehörde bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten generell. Diese Pflicht entfällt, wenn ein Risiko für die Betroffenen nicht oder nicht mehr besteht. Die Benachrichtigungspflicht der Betroffenen nach Art. 34 besteht grundsätzlich, wenn von einem hohen Risiko für Rechte und Freiheiten der Betroffenen auszugehen ist. Der Verantwortliche prüft zunächst, ob eine Meldepflicht nach Art. 33 vorliegt. Wenn er dies bejaht, ist des weiteren eine Risikoprognose erforderlich, ob von einem hohen Risiko auszugehen ist, das die Benachrichtigung der Betroffenen erforderlich macht.
Lieferung: 06/23
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: