Ein der vorherigen Konsultation ähnliches Instrument gab es mit der Vorabkontrolle nach § 4d Abs. 5 und 6 BDSG 2003. Der Datenschutzbeauftragte konnte sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde wenden (Abs. 6). Das Instrument der Vorabkontrolle hatte keine besondere Wirkung erzielt. Ob sich mit der vorherigen Konsultation der erwünschte konstruktive Dialog mit der Aufsichtsbehörde einstellen wird, bleibt abzuwarten. An die Stelle der nationalen Regelung der Anrufung der Aufsichtsbehörde „in Zweifelsfällen“ tritt die Pflicht zur vorherigen Konsultation in Fällen eines mit der Datenschutz-Folgenabschätzung festgestellten hohen Risikos, ohne Abhilfe. Es tritt hier eher eine Verschärfung ein, auch wenn die in § 4d BDSG 2003 bestehende Meldepflicht für automatisierte Datenverarbeitung entfällt, die ohne hin nach deutschem Recht nicht bestand, wenn ein Datenschutzbeauftragter bestellt war.
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