In Art. 4 werden die in der DS-GVO verwendeten Begriffe definiert. Dies gilt insbesondere für solche Begriffe, die in dieser Verordnung inhaltlich auf andere Weise verwendet werden als im allgemeinen Sprachgebrauch oder in anderen Gesetzen oder die der Fachsprache entnommen sind. So kannte man den Begriff „Dateisystem“ bisher nur in der EDV, während er in dieser Verordnung als Oberbegriff von Dateien o. ä. Datensammlungen verstanden wird einschließlich nicht elektronischer Sammlungen (Karteien). Der Dateibezug und das rechtliche Konzept des personenbezogenen Datums sind von zentraler Bedeutung für das Datenschutzrecht. Der Ansatz des Dateibezugs des Datenschutzrechts wird in Zweifel gezogen, da die moderne Datenverarbeitung seine Schwächen offengelegt habe. Die Abkehr von diesem Ansatz hin zu einem Konzept des personenbezogenen Verfahrens sei empfehlenswert (Karg, ZD 2012, 255 ff.).
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