Nach § 38a Abs. 2 BDSG 2003 hatte die Aufsichtsbehörde die Vereinbarkeit des Entwurfs einer Verhaltensregel mit dem geltenden Datenschutzrecht zu überprüfen. Eine nachfolgende Überprüfung, ob die Verhaltensregeln eingehalten wurden, war nicht vorgesehen. Diese wird durch Art. 41 eingeführt. Die Aufsichtsbehörde kann nach Art. 41 Überwachungsstellen akkreditieren. Durch ihre Prüfungen soll die Einhaltung der Verhaltensregeln sichergestellt werden. Auch sollen festgestellte Schwachstellen bei der Einhaltung der Regeln behoben werden.
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