Artikel 45 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
Art. 45 wendet sich an die Kommission, für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter besteht kein Handlungsbedarf. Allerdings sollten sie, wenn sie Daten aufgrund eines Angemessenheitsbeschlusses an einen Empfänger in einem Drittland übermitteln, turnusmäßig kontrollieren, ob der Angemessenheitsbeschluss widerrufen, geändert oder ausgesetzt worden ist (Abs. 5). Dies kann durch einen Blick in die Website der Kommission geschehen (Abs. 8). Ebenso müssen Einschränkungen des Angemessenheitsbeschlusses auf Gebiete oder Sektoren nach Art. 45 Abs. 1 beachtet werden.