Bereits die EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG sah für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer, die kein angemessenes Datenschutzniveau vorgesehen haben, eine Rechtfertigung vor, die anhand eines Katalogs von Ausnahmetatbeständen geprüft werden mussten. Hierbei handelte es sich um die Einwilligung der betroffenen Person in die Datenübermittlung, um einen Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Betroffenen bzw. um einen Vertrag des Verantwortlichen und einem Dritten, sofern dies im Interesse des Betroffenen lag, z. B. eine Hotelbuchung in einem Drittland, sowie weitere Ausnahmetatbestände. Diese Struktur wurde in Art. 46 nur teilweise beibehalten. Es wurden neue Tatbestände aufgenommen, einige der Richtlinie 95/46/EG wurden nicht mehr aufgenommen.
Lieferung: 09/20Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: