Art. 47 konkretisiert Inhalt und Verfahren der in Art. 46 Abs. 2 Buchst. b vorgesehenen verbindlichen internen Datenschutzvorschriften (Binding Corporate Rules = BCR). Verbindliche interne Datenschutzvorschriften zählen nach Art. 46 zu den geeigneten Garantien, die einen Datentransfer in ein Drittland erlauben. Auch nach bisherigem Recht konnten verbindliche Unternehmensregelungen ausreichende Garantien für einen Datentransfer personenbezogener Daten in ein Drittland sein (siehe § 4c Abs. 2 BDSG 2003). Auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG konnte eine Datenübermittlung genehmigt werden, wenn ausreichende Garantien für die Grundechte der Betroffenen durch Vertragsklauseln bestanden.
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