Die Aufsichtsbehörden sollen unabhängig sein. Dies war den geistigen Vätern der DS-GVO so wichtig, dass sie dieses bereits in die Überschrift des Kapitels VI und hier des Abschnitts 1 aufgenommen und diesem Grundsatz in Art. 52 eine eigene Ausgestaltung gegeben haben. In der Vergangenheit war die nationale Aufsichtsbehörde in der Regel einer Regierungsstelle zugeordnet, um nicht zu sagen untergeordnet. In Deutschland war der BfDI beim Bundesminister des Innern angesiedelt. Der EuGH (Urteil vom 9. März 2010 AZ: 2010/C 113/04 – C-518, ECLI:EU:C:2010:125 – Kommission/Deutschland, Rdn. 35 = NJW 2010, 1265 ff. (1266, 1267); vgl. hierzu auch EuGH, ZD 2012, 563 ff.; Ronellenfitsch, DVBl. 2012, 1521 ff. (1528); Ziebarth, CR 2013, 60 ff. (61); a. A. Masing, NJW 2012, 2305 ff. (2311); Stentzel, PinG 2016, 45 ff. (48); Ziebart in Sydow, Europäische DS-GVO, Art. 52 Rdn. 2 ff. m. w. N.) hat eine grundlegende Entscheidung getroffen: Die staatliche Kontrollinstanz hat in völliger Unabhängigkeit ihre Aufgaben wahrzunehmen. Damit sind die in § 23 BDSG 2003 enthaltenen Regelungen zur Einflussname des Bundesministers des Innern nicht vereinbar (Abs. 1 Satz 6, Abs. 3, Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 und Satz 2).
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