Art. 54 Abs. 1 setzt für den nationalen Gesetzgeber den Rahmen, dass und wie er (eine) Aufsichtsbehörde(n) zu errichten hat. Er kann wählen, ob er diese Regelungen qua Gesetz oder im Wege von Verordnungen schafft. Der deutsche Gesetzgeber hat sich für eine gesetzliche Regelung entschieden und die Vorgaben mit den §§ 8 bis 16 BDSG (neu) umgesetzt. Art. 54 Abs. 2 (Verschwiegenheitspflicht) ist weitgehend bereits unmittelbar anwendbar. Der Hinweis „gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten“ lässt lediglich ergänzende Vorschriften zu (siehe hierzu § 13 Abs. 4 bis 6 BDSG (neu)).
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