Die zahlreichen Befugnisse räumen der Aufsichtsbehörde entsprechend ihrer Ausstattung mit völliger Unabhängigkeit (Art. 52 Abs. 1) umfassende Einwirkungsmöglichkeiten ein. Grenzen bestehen in der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Willkürverbots. In der praktischen Anwendung werden Gesichtspunkte der Arbeitsökonomie und (vorübergehend) der vorhandenen personellen, technischen und organisatorischen Ausstattung zu berücksichtigen sein.
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