§ 15 BDSG (neu) ist nahezu inhaltsgleich mit Art. 59 DS-GVO und § 26 Abs. 1 BDSG 2003. Der wesentliche Unterschied zu § 26 Abs. 1 BDSG 2003 liegt darin, dass der Tätigkeitsbericht nunmehr wieder wie früher jedes Jahr erstellt werden muss und der Adressatenkreis, an den der Tätigkeitsbericht zu richten ist, sich ausgeweitet hat.
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