Die wichtigste Aussage des Absatzes 1 ist, dass einmal pro Jahr ein Jahresbericht erstellt und veröffentlicht werden muss. Hierfür spricht die größere Aktualität für alle Beteiligten, insbesondere für die Öffentlichkeit. Ein größerer nennenswerter Aufwand als bei einem Bericht alle zwei Jahre ist damit nicht verbunden (hierzu Dix in Kühling/Buchner, DS-GVO, Art. 71 Rdn. 6, der bezweifelt, dass ein zweijähriger Bericht weniger Aufwand verursacht). In der Praxis wird es Aufgabe des Sekretariats sein, anhand eines vorgegebenen Musters oder des ersten Jahresberichts bereits im Laufe des Jahres den nächsten Tätigkeitsbericht nach und nach als Entwurf zu erstellen.
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