Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung gemäß Art. 78 in Verb. mit § 20 BDSG (neu) eines Beschlusses der Aufsichtsbehörde rundet das Beschwerderecht des Betroffenen nach Art. 77 sowie für alle natürlichen und juristischen Personen die Rechtsmittel gegen sie betreffende Beschlüsse einer Aufsichtsbehörde ab. Hinzu tritt nach Art. 79 für den Betroffenen der gerichtliche Rechtsbehelf gegen den Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter (siehe hierzu Art. 77 Rdn. 1a). Die Judikative tritt damit, sofern sie angerufen wird, ergänzend zu den Aufsichtsbehörden in die Überprüfung ein, ob die Vorschriften der DS-GVO eingehalten wurden. Sie überprüft die Beschlüsse als sinnvolles Korrektiv der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde.
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