Abs. 1 ergänzt das Beschwerderecht der betroffenen Person bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 und das Klagerecht gegen die Aufsichtsbehörde nach Art. 78 um das Klagerecht der betroffenen Person gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter. Betroffene können insbesondere gegen diese Personen Unterlassungsansprüche sowie die Schadensersatzansprüche nach Art. 82, aber auch ihre Rechte nach Art. 13 bis 22 geltend machen (soweit diese nicht gemäß Art. 23 durch das BDSG (neu) eingeschränkt sind (hierzu siehe dort §§ 32 bis 37)). Mithin hat der Betroffene grds. keinen Anspruch darauf, dass die Aufsichtsbehörde eine Geldbuße verhängt (VG Ansbach, ZD 2020, 607). Dies begründet das Gericht mit dem Wortlaut des Abs. 2 Satz 2 und der Formulierung der einschlägigen ErwG 148 und 150, dort „sollten“. Hinzu tritt, dass der Betroffene sich durch eine Organisation (z. B. einem Verbraucherverein oder einer sonstigen Organisation, die berechtigt ist, Unterlassungsklagen nach dem UKlaG zu erheben) vertreten lassen kann.
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