§ 7 BDSG 2003 enthielt für nicht-öffentliche Verantwortliche eine dem Art. 82 entsprechende Haftungsregelung mit Beweislastumkehr. § 8 BDSG 2003 regelte für öffentliche Stellen einen eigenständigen verschuldensunabhängigen Haftungstatbestand, der auch immaterielle Schäden einbezog. Art. 82 gilt gleichermaßen auch für den öffentlichen Bereich. Eine verschuldensunabhängige Haftung besteht nicht mehr, auch für den öffentlichen Verantwortlichen gilt nunmehr die Verschuldensvermutung mit Beweislastumkehr. Art. 82 Abs. 1 findet im nationalen Recht unmittelbar Anwendung, er schließt andere Anspruchsgrundlagen nicht aus (Nemitz in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 82 Rdn. 7; LG Karlsruhe, ZD 2019, 511 ff. (512)).
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