Art. 84 steht im Zusammenhang mit Art. 83. Art. 84 verlangt von den Mitgliedstaaten, Sanktionen zu erlassen für Verstöße gegen die DS-GVO, die nicht von Art. 83, der verwaltungsrechtliche Sanktionen enthält, erfasst werden. Art. 84 bezieht sich hauptsächlich auf strafrechtliche Sanktionen, für deren Erlass die Mitgliedstaaten zuständig sind (Boehm in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 83 Rdn. 2). Auf Grund des Wortlauts („legen … fest“) handelt es sich hierbei nicht um eine bloße Regelungsbefugnis, sondern um eine Regelungspflicht (Dieterle, ZD 2020, 135 ff. (138); Boehm in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 84 Rdn. 5).
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