Art. 85 konkretisiert das die gesamte DS-GVO prägende Spannungsfeld: Die DS-GVO schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung einerseits (Art. 1 Abs. 2), und andererseits darf der freie Verkehr personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden (Art. 1 Abs. 3). Die Vorschrift verpflichtet die Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften zu erlassen, die zwar dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gerecht werden, aber das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Informationsfreiheit ebenfalls beachten (Abwägungsgebot).
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