Die Vorschrift eröffnet den nationalen Gesetzgebern die Möglichkeit, die Datenschutzaufsicht auf Berufsgeheimnisträger zu übertragen. Hiervon hat Deutschland keinen Gebrauch gemacht. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 BDSG (neu) bestehen die Zugangsrechte zu allen personenbezogenen Daten der Berufsgeheimnisträger (§ 58 Abs. 1 Buchst. e) nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde.
Lieferung: 07/20Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: