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Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch  
25.08.2021

BGH entscheidet zu Umfang und Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs nach DS-GVO

ESV-Redaktion Recht
BGH: Auch interne Aktenvermerke des Datenverarbeiters, die Informationen über den Betroffenen enthalten, können durch Art. 15 DS-GVO geschützt sein (Foto: kristall stock/adobe.com)
Wie weit reicht der Auskunftsanspruch aus Artikel 15 DS-GVO? In diesem Zusammenhang äußerte sich der BGH jüngst zur Auskunftspflicht im Zusammenhang mit internen Aktenvermerken von Datenverarbeitern.


Der Klage lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte mit der Beklagten im Jahr 1997 einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Im Jahr 2016 machte der Kläger geltend, dass der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen wäre – und forderte Auskunft über die von der Beklagten gespeicherten ihn betreffenden Daten. Mit den von der Beklagten erteilten Auskünften gab sich der Kläger allerdings nicht zufrieden und verklagte seine Versicherung.
 

Kläger: Auch interne Gesprächs- und Bewertungsvermerke der Beklagten sind von Art. 15 DS-GVO erfasst

Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits erweitert der Kläger seinen Auskunftsanspruch noch dahingehend, dass er sämtliche mitgeteilte Korrespondenz der Parteien, einschließlich der Daten des vollständigen Prämienkontos und ggf. erteilter Zweitschriften und Nachträge zum Versicherungsschein verlangte. Hierzu gehörten nach seiner Meinung auch Datenauskünfte über sämtliche Telefon-, interne Gesprächs- und Bewertungsvermerke der Beklagten zum Versicherungsverhältnis.
 

Beklagte: Kläger verfolgt Zwecke, die Art. 15 DS-GVO nicht schützt

Die Beklagte entgegnete, dass der Auskunftsanspruch nicht besteht, weil die vom Kläger verfolgten Zwecke nicht von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geschützt seien. Darüber hinaus könne sich die Beklagte darauf berufen, dass die Kläger geltend gemachten Ansprüche mit nur unverhältnismäßigen Aufwand zu erfüllen wären. Zudem stünden den klägerischen Ansprüchen zum Teil Geheimhaltungsinteressen der Beklagten entgegen.
 

Berufungsinstanz: Ansicht des Beklagten beruhen teilweise auf falschem Verständnis des Begriffs der „personenbezogenen Daten“

Demgegenüber meinte das Berufungsgericht – das LG Köln – hierzu, dass diese Auskunftsgegenstände schon nach Ihrer ihrer Art nach nicht zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gehören. Demnach basiert die Meinung des Klägers teilweise auf einem fehlerhaften Verständnis des Begriffs der personenbezogenen Daten im Sinne der DS-GVO und des Zwecks des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs.

BGH: Auskunftsanspruch aus Artikel 15 DS-GVO ist weit auszulegen

Der Auffassung der Vorinstanz folgte der VI. Zivilsenat des BGH nicht. Zur Begründung führte er aus, dass „personenbezogene Daten“ nach Artikel 4 Nummer 1 Halbsatz 1 DS-GVO alle Informationen wären, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach dieser Definition und nach der Rechtsprechung des EuGH sei der Begriff weit zu verstehen. Er sei nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasse potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur – auch in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen – aber immer unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die betroffene Person handelt. Die weiteren Erwägungen des Senats: 
  • Interne Vermerke: Der Auskunftsanspruch im Rahmen von Artikel 15 DS-GVO setzt nicht voraus, dass es um signifikante biografische Informationen geht, die im Vordergrund des fraglichen Dokuments stehen. Weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck setzt diese Vorschrift voraus, dass die fraglichen Daten extern zugänglich seien. Daher kommen interne Vermerke oder interne Kommunikation bei der Beklagten, die Informationen über den Kläger enthalten, ebenfalls als Gegenstand des Auskunftsanspruchs in Betracht. Hierzu gehören auch zum Beispiel Beurteilungen der Beklagten, die festhalten, wie sich der Kläger telefonisch oder in persönlichen Gesprächen geäußert hat. Insoweit zitiert der Kläger unter anderem das OLG Köln in VersR 2020, 81 oder Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang, DS-GVO/BDSG, Lfg. 3/21, Art. 15 DS-GVO Rn. 1d. Unter anderem zu diesen Fragen hatte die Berufungsinstanz keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. 
  • Bekannte Tatsachen: Die Auskunft soll den Auskunftsberechtigten in die Lage versetzen, sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dies bedeutet, dass der Kläger grundsätzlich auch wiederholt Auskunft verlangen kann, und zwar auch über Informationen, die dem Kläger bereits bekannt seien.
  • Rechtliche Bewertungen: Die Grenze setzte der BGH unter Verweis auf Rechtsprechung des EuGH aber bei Bewertungen der Rechtslage. Rechtliche Analysen könnten zwar personenbezogene Daten enthalten. Die auf Grundlage dieser personenbezogenen Daten vorgenommene Bewertung der Rechtslage ist aber keine Information über den Betroffenen und damit kein personenbezogenes Datum.
Da die Berufungsinstanz zur Reichweite des Auskunftsanspruchs sowie zu dessen Verhältnismäßigkeit keine Feststellungen getroffen hatte, haben die Karlsruher Richter das Berufungsurteil aufgehoben und die Angelegenheit an das LG Köln zurückverwiesen.
 
Quelle: Urteil des BGH vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19


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