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Datenschutz und Kartellrecht  
24.06.2020

BGH: Facebook darf Nutzerdaten vorerst nicht mit Daten von Tochterplattformen zusammenführen

ESV-Redaktion Recht
BGH stoppt vorläufig die uneingeschränkte Datensammlung von Facebook (Foto: djahan/Fotolia.com)
Facebook sammelt Nutzerdaten aufgrund seiner Nutzungsbedingungen nicht nur über seine eigene Plattform, sondern auch über Tochtergesellschaften, wie Whatsapp, Instagram, Masquerade oder Oculus. Dies hat der BGH nun vorläufig unterbunden.


Im Februar 2019 hatte das Bundeskartellamt (BKartA) Facebook untersagt, Nutzerdaten, die das Unternehmen von konzerneigenen Diensten erhält, ohne weitere Einwilligung der Nutzer zu verarbeiten und zu verknüpfen. Gleichzeitig ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung der Untersagung an.

Bundeskartellamt: Marktmacht begründet Kartellverstoß

Grundlage für das Sammeln und die Verknüpfung der Nutzerdaten soll Facebook zufolge allein die Einwilligung sein, die der Nutzer für das Anlegen seines Facebook-Profils erteilt. Demgegenüber sah das BKartA hierin zunächst einen Datenschutzverstoß.

Darüber hinaus warfen die Wettbewerbshüter dem Social-Media-Pionier aber den Missbrauch seiner Marktmacht im Bereich der sozialen Netzwerke vor, weil der Nutzer keine Möglichkeit hat, die Verknüpfung seiner Daten zu verhindern.

OLG Düsseldorf stellt aufschiebende Wirkung der Verbotsverfügung wieder hier

Gegen die Verbotsverfügung der Wettbewerbshüter zog Facebook mit einer Beschwerde vor das OLG Düsseldorf. Zwar entschied das OLG noch nicht in der Hauptsache. Das Gericht hat aber in dem Eilverfahren auf Antrag von Facebook die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde angeordnet. Die Düsseldorfer Richter hatten ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verbots-Verfügung des BKartA.

Hiergegen wiederum wendete sich das BKartA an den BGH – und war mit dem Antrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehung wiederherzustellen.

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BGH: Facebook hat marktbeherrschende Stellung missbraucht

Der BGH folgte im Ergebnis der Ansicht der Wettbewerbshüter und stellte den Sofort-Vollzug der Verbotsanordnung des BKartA wieder her. Der BGH hat keine ernsthaften Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke und der missbräuchlichen Ausnutzung dieser Marktmacht. Die weiteren tragenden Gründe der BGH-Entscheidung:

Missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung

Entscheidend ist dem BGH zufolge nicht die Frage, ob die Praxis von Facebook gegen die DSGVO verstößt. Maßgebend ist vielmehr, dass die Nutzungsbedingungen missbräuchlich sind, weil sie Privatnutzern keine Wahl über die Nutzungsintensität lassen. So können die Nutzer nicht darüber entscheiden,
  • ob sie das Netzwerk mit einer intensiveren Personalisierung nutzen wollen, etwa in Form von sogenannten Superprofilen,
  • oder ob sie nur eine Personalisierung mit den Daten wünschen, die sie selbst unter „facebook.com“ preisgeben.

Eingriff in Nutzer-Autonomie und Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Vorgehen von Facebook greift in die persönliche Autonomie der Nutzer und in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, das  auch durch die DSGVO geschützt ist.

Zwar könne die Verknüpfung der Daten durch Facebook als Verbesserung angesehen werden, denn so könnten Profile perfekt auf den einzelnen Nutzer zugeschnitten werden. Diese Praxis könne aber auch als ein höherer Preis angesehen werden, weil der Nutzer mehr Daten preisgegeben muss. Entscheidend ist dem BGH zufolge die Frage, dass dem Nutzer diese Wahl fehlt. Diesem muss nach BGH-Auffassung die Möglichkeit eingeräumt werden, etwa auf „Superprofile“ zu verzichten und Facebook den uneingeschränkten Zugriff auf seine Daten zu sperren.

Eignung zur Marktbehinderung 

Aufgrund der Marktmacht sind die Nutzungsbedingungen von Facebook auch dazu geeignet, den Wettbewerb zu behindern. So verstärkt der Zugang von Facebook auf eine erheblich größere Datenbasis die schon jetzt ausgeprägten „Lock-in-Effekte“ weiter. Darüber hinaus ermöglicht die große Datenbasis höhere Erlöse aus Werbeverträgen.

Auswirkung auf Markt für Online-Werbung?

Auch lässt sich dem BGH zufolge eine Beeinträchtigung des Marktes für Online-Werbung nicht ausschließen. Insoweit muss das Beschwerdegericht auch nicht mehr feststellen, ob es hierfür einen eigenständigen Markt gibt und dass Facebook auch auf diesem Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügen würde. Die Beeinträchtigung, so der BGH weiter, müsse nämlich nicht auf dem beherrschten Markt erfolgen, sondern könne auch einen nicht beherrschten Drittmarkt betreffen.

Ausblick

Zwar ist die Sache damit noch nicht beendet. Dennoch muss sich Facebook mindestens bis zur Hauptsacheentscheidung durch das OLG Düsseldorf an das Verbot halten. Das OLG wird bei seiner Entscheidung aber wohl die Wertungen des BGH miteinbeziehen. 

Möglicherweise wird Facebook künftig auch zwei Profilarten anbieten.

Quelle: PM des BGH vom 23.6.2020 zum Beschluss vom selben Tag– KVR 69/19

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