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Datenschutz im Internet  
23.07.2021

Bundesrat stimmt Gesetz über Datenschutzbestimmungen in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) zu

ESV-Redaktion Recht
Nachdem das TTDSG den Bundesrat passiert hat, können es zum 01.12.2021 in Kraft treten (Foto: Aldorado / Fotolia.com)
Das jüngst verabschiedete Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) führt bereichsspezifische Datenschutzregeln aus dem TKG und dem TMG in eine eigene Regelung über. Das Gesetz ist eine Konkretisierung der DSGVO und kann nun am 1. Dezember 2021 in Kraft treten.


Die Neuregelung war im Interesse der Rechtsklarheit erforderlich, da durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten im Bereich des Telemediengesetzes (TMG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verdrängt werden und folglich nicht mehr anwendbar sind. Das Nebeneinander von DSGVO, der derzeit noch verhandelten ePrivacy-Verordnung, TMG und TKG führte zu Rechtsunsicherheiten bei Nutzern von Telemedien und Telekommunikationsdiensten, bei Anbietern dieser Dienste wie auch bei den Aufsichtsbehörden.

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Ein Überblick über einzelne Regelungen des TTDSG

  • Digitaler Nachlass (§ 4): Erben und andere Personen mit vergleichbarer Rechtsstellung können die Rechte des Endnutzers wahrnehmen, ohne dass das Fernmeldegeheimnis dem entgegensteht.
  • Personenbezogene Daten Minderjähriger (§ 20): Personenbezogene Daten Minderjähriger, die Telemedienanbieter aus Jugendschutzgründen zur Altersverifikation erhoben haben, dürfen nicht für kommerzielle Zwecke verarbeiten werden.
  • Cookies (§ 25): Das Speichern von und der Zugriff auf Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers ist nur zulässig, wenn der Endnutzer eingewilligt hat. Für die Einwilligung gelten die Voraussetzungen der DSGVO.
  • Einwilligungsmanagement (§ 26): Zur Verwaltung von Einwilligungen sind unabhängige sog. PIMS-Dienste (Personal Information Management Systems) zulässig, sofern sie kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erteilung der Einwilligung und an den verwalteten Daten haben. Diese Dienstleister müssen ein Sicherheitskonzept vorlegen und durch eine unabhängige Stelle anerkannt werden.
  • Aufsichtsbehörden (§§ 28ff.): Die Aufsicht wird derart gestaltet, dass zukünftig der Bundesbeauftragte oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als unabhängige Datenschutzaufsichtsbehörde umfassend und allein für die Aufsicht über die Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten zuständig ist. Davon umfasst sind auch die Durchsetzung von Verpflichtungen und die Verhängung von Bußgeldern.
Das TTDSG tritt zusammen mit der TKG-Novelle am 1. Dezember 2021 in Kraft. Es wird voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt an die derzeit noch auf europäischer Ebene verhandelte ePrivacy-Verordnung anzupassen sein.

Quellen:
  • PM  des Bundeswirtschaftsministeriums vom 28. Mai 2021
  • zum TTDSG

 
Auskunft mit Highspeed

TKG

Der Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze hat auch die hohe Dynamik des Telekommunikationsrechts weiter beschleunigt. Weitere Entwicklungen sorgen derzeit für viel Bewegung im TKG: von Neuregelungen zu Endgeräten über Einflüsse wichtiger europäischer Verordnungen bis hin zu den neuesten Änderungen durch das 6. TKGÄndG.

Konkurrenzlos gut verbunden: Der Berliner Kommentar TKG behält das Geschehen für Sie konsequent im Blick: Neben einer konkurrenzlos aktuellen Kommentierung des TKG zum Erscheinen des Werks finden Sie auch die Entscheidungspraxis der Bundesnetzagentur und der Gerichte detailliert berücksichtigt. Neu kommentiert in der 3. Auflage sind u.a. :

  • Netzneutralitäts-VO, Roaming-VO und die Regelungen zu Intra-EU Calls
  • §§ 77q, 77r TKG zur Mitnutzung vorhandener und alternativer Infrastrukturen (DigiNetzG bzw. 5. TKGÄndG)
  • §§ 41b, 41c TKG bzw. die Neuregelungen zu Endgeräten
  • 6. TKGÄndG und sich daraus ergebende Anpassungen im TKG

Auch schon absehbare Änderungen durch den Europäischen Kodex für die Elektronische Kommunikation sind bereits eingebunden.

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