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Gesetz über Digitale Dienste  
07.12.2022

Digital Services Act in Kraft getreten

ESV-Redaktion Recht
Der „Digital Service Act“ soll ein vertrauenswürdiges Online-Umfeld sichern (Foto: Sikov / stock.adobe.com)
Am 16.11.2022 trat das „Gesetz über digitale Dienste“ bzw. der „Digital Services Act“ (DSA) in Kraft. Die Neuregelung soll die E-Commerce-Richtlinie, die inzwischen 20 Jahre alt ist, flankieren und zum Teil aktualisieren. Kern der Reform sind unter anderem ergänzende Haftungsregelungen für Vermittlungsdienste und einheitliche Sorgfaltspflichten.


Der DSA soll einen Beitrag zu einem sicheren, vorhersehbaren und vertrauenswürdigen Online-Umfeld leisten. Damit sollen Nutzer besser geschützt werden und Unternehmen im gesamten Binnenmarkt mehr Rechtssicherheit erhalten. Das Regelwerk gilt für alle digitalen Dienste, die den Verbrauchern Waren, Dienstleistungen oder Inhalte vermitteln.


Der Adressatenkreis

Anzuwenden ist der DSA auf alle digitalen Vermittlungsdienste wie etwa auf: 
  • Internetzugangsdienste,
  • soziale Netzwerke,
  • Online-Marktplätze,
  • und Suchmaschinen.
Neben den großen Tech-Unternehmen gehören damit auch kleine und sehr kleine Anbieter zum Adressatenkreis, wie zum Beispiel geschäftliche WLAN-Betreiber – vorausgesetzt, der jeweilige Dienst wird in der EU angeboten. Es kommt aber nicht darauf an, wo der Dienst seinen Sitz hat.

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Die Regelungstatbestände

Illegale Inhalte

  • Beibehaltung der bisherigen Haftungsprivilegien: Der DSA behält die bekannten Haftungsprivilegierungen aus E-Commerce-Richtlinie und TMG für Online-Dienste bei der Verbreitung illegaler Inhalte durch Nutzer bei. Damit haften Online-Dienste nach wie vor zunächst grundsätzlich nicht selber, wenn ihre Nutzer rechtswidrige Inhalte über ihre Dienste verbreiten. Bei Kenntnis hiervon müssen die Anbieter allerdings aktiv werden.
  • Keine allgemeine Überwachungspflicht: Auch eine allgemeine Überwachungspflicht gibt es für Vermittlungsdienste nach wie vor nicht.
  • Aber – einheitliche Verfahren für Lösch- und Auskunftsanordnungen von Behörden: Allerdings ergänzt der DSA die bisherigen Regelungen durch einheitliche Verfahrensanforderungen für Lösch- und Auskunftsanordnungen von Behörden. Zudem soll das neue Regelwerk die Entfernung von rechtswidrigen Inhalten erleichtern. 


Sorgfaltspflichten

Zum Kernbereich des DSA gehören auch viele Sorgfaltspflichten für die digitalen Dienste, die zum Beispiel folgende Bereiche betreffen: 
  • Meldung von rechtswidrigen Online-Inhalten: So werden neue Mechanismen eingesetzt, nach denen Nutzer illegale Online-Inhalte melden können. Damit soll es auch Plattformen möglich werden, mit spezialisierten und vertrauenswürdigen Hinweisgebern zusammenzuarbeiten, um illegale Inhalte aufzuspüren und zu entfernen.
  • Rückverfolgung gewerblicher Nutzer: Neue Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit von gewerblichen Nutzern auf Online-Marktplätzen sollen das Aufspüren von Verkäufern illegaler Waren erleichtern. Darüber hinaus sollen angemessene Maßnahmen von Online-Marktplätzen die stichprobenartige Prüfung ermöglichen, ob Produkte oder Dienste in einer amtlichen Datenbank als illegal identifiziert wurden.
  • Anfechtung von Plattformentscheidungen: Mechanismen sollen Nutzer die Möglichkeit verschaffen, Entscheidungen der Plattformen zur Moderation von Inhalten anzufechten.
  • Werbung: Bestimmte Werbung soll auf Online-Plattformen verboten werden. Das gilt vor allem dann, wenn die Werbung auf Kinder abzielt oder besondere personenbezogene Daten wie die ethnische Zugehörigkeit, politische Ansichten oder die sexuelle Ausrichtung ausnutzt.
  • Transparenz: Mehr Transparenz von Online-Plattformen in verschiedenen Bereichen, unter anderem bei für Vorschläge verwendeten Algorithmen.
  • Bekämpfung von Missbrauch (bei sehr großen Plattformen): Sehr große Plattformen und Suchmaschinen müssen risikobasierte Maßnahmen treffen, um den Missbrauch ihrer Systeme zu verhindern. Zudem müssen sie ihre Risikomanagementsysteme extern prüfen lassen.
  • Zugriff auf Kerndaten: Die Forschung soll auf die Kerndaten größerer Plattformen und Suchmaschinen zugreifen können, um Online-Risiken zu beobachten und nachzuvollziehen.
  • Aufsicht: Beaufsichtigungsstrukturen in den Mitgliedstaaten, um der Komplexität des Online-Raums Rechnung zu tragen. Die einzelnen Länder sollen dabei von einem neuen europäischen Gremium für digitale Dienste unterstützt werden. Sehr große Plattformen überwacht die Kommission. 

Der weitere Fahrplan

Am 27.10.2022 wurde das Regelwerk im Amtsblatt veröffentlicht, sodass dieses am 16.11.2022 in Kraft trat. Die Online-Plattformen haben nun bis zum 17.02.2023 Zeit, um die Zahl der aktiven Endnutzer auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.
 
Darüber hinaus sollen die Nutzerzahlen der EU-Kommission gemeldet werden. Auf Grundlage dieser Zahlen entscheidet die Kommission dann, ob die jeweilige Plattform als sehr große Online-Plattform oder als Suchmaschine zu bewerten ist.
 
Nach dieser Prüfung muss die betreffende Stelle den DSA dann umsetzen. Hierzu zählt auch die erste jährliche Risikobewertung einschließlich der Übermittlung des Ergebnisses an die Kommission.
 
Die EU-Mitgliedstaaten haben ihre Koordinatoren für digitale Dienste bis zum 17.02.2024 zu ernennen. An diesem Tag entfaltet der DSA seine volle Wirkung.

 

Cookie-Pop-ups & Co.

TTDSG


Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) soll bei der Modernisierung und Vereinheitlichung eines weit verzweigten Rechtsgebiets neue Meilensteine setzen. Angepasst an die DS-GVO und aufbauend auf der E-Privacy-Richtlinie (EPRL) greift es dabei auf zahlreiche frühere Begrifflichkeiten zurück, nimmt jedoch auch vielseitige eigene Bestimmungen vor.

Was datenschutzrechtlich wichtig wird: Der Berliner Kommentar TTDSG nimmt das komplexe Regelungsdickicht samt relevanter Bezüge zu TKG, TMG und zugrundeliegenden EU-Regelungen jetzt systematisch in den Blick. Was genau neu zu beachten ist, erläutert Ihnen ein erstklassiges Autorenteam aus Aufsichtsbehörde, Unternehmenspraxis, Anwaltschaft und Forschung mit viel Praxisbezug:
  • Spezifische Neuregelungen des TTDSG wie u.a. die Aufnahme der OTT-Dienste („Over-the-Top“) in den Anwendungsbereich
  • Neue Datenschutzregelungen bei Endeinrichtungen einschließlich der „Personal Information Management Systeme“ (PIMS) und der Auswirkungen auf das Einwilligungsmanagement bei Cookie-Pop-ups
  • Geänderte Zuständigkeiten von Bundesnetzagentur und Datenschutzaufsichten

Pflichtlektüre für Datenschutzverantwortliche und alle, die einen praxisnahen Überblick über die Neuerungen und Auswirkungen des neuen Rechts suchen.

 
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