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Datenübermittlung in Drittstaaten außerhalb der EU  
04.11.2025

LG München I: Kein Schadensersatz gegen Facebook aufrund abstrakter Ängste vor Datenzugriff von US-Behörden

ESV-Redaktion Recht
Der Kläger hatte ganz bewusst einen international operierenden Kommunikationsdienst genutzt, meint das LG MÜnchen I (Bild: Yellow duck / stock.adobe.com).
Das LG München I hat die Frage entscheiden, ob Facebook gegenüber einem Nutzer zu immateriellem Schadensersatz wegen des Transfers seiner Daten in die USA verpflichtet ist.







In dem Streitfall verklagte ein Facebook-Nutzer Facebook wegen Verstößen gegen die DSGVO unter anderem auf immateriellen Schadensersatz. Die Social-Media-Plattform hatte Daten des Nutzers in die USA übermittelt. 

Zur Begründung verwies der Kläger auf das auf das „Schrems II“-Urteil des EuGH vom 16. Juli 2020 (C-311/18). Nach dieser Entscheidung war das zur fraglichen Zeit geltende Datenschutzabkommen zwischen der EU und den USA ungültig. Er trug vor, dass er einen erheblichen Kontrollverlust über seine Daten erlitten habe. Daher befinde er sich in einem Zustand großen Unwohlseins und großer Sorge über möglichen Missbrauch der ihn betreffenden Daten. Dies habe bei ihm zu körperlichen Beschwerden geführt.

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LG München I: Abstrakte Ängste vor Zugriff auf Nutzerdaten durch US-Behörden begründen keinen datenschutzrechtlichen Schaden


Das LG München I wies die Klage ab und begründete seine Entscheidung wie folgt:

  • Verstoß gegen Treu und Glauben aufgrund widersprüchlichen Verhaltens: Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen einer Datenübertragung in die USA als Drittland scheidet aus, wenn der zugrundeliegende Datentransfer auf ausreichenden Garantien nach Art. 46 DSGVO beruht. Hierbei fiel dem Gericht zufolge besonders ins Gewicht, dass der Kläger die Dienste des Anbieters in Kenntnis der Datenverarbeitungsmodalitäten freiwillig nutzte. Wer bewusst einen globalen Kommunikationsdienst verwendet, dessen technische Funktionsweise notwendigerweise internationale Datenflüsse voraussetzt, kann sich später nicht auf eine unzulässige Datenübermittlung berufen. Das widerspricht dem Gericht zufolge dem Grundsatz von Treu und Glauben.

  • Bloße Befürchtungen begründen noch keinen Schaden: Außerdem setzt ein immaterieller Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO eine nachvollziehbare, individualisierte Darlegung konkreter Beeinträchtigungen voraus, die kausal auf eine rechtswidrige Datenverarbeitung zurückzuführen sind. Das Gericht sah hier jedoch nur abstrakte Ängste vor einem möglichen Zugriff ausländischer Behörden auf personenbezogene Daten. Diese genügen ebenso wenig wie pauschale, textbausteinartige Schilderungen seelischer Belastungen. Auch wenn psychische oder körperliche Beschwerden behauptet werden, fehlt es an der haftungsrechtlichen Zurechnung, wenn die geltend gemachten Beeinträchtigungen nicht auf die konkret angegriffene Datenübermittlung zurückgehen. Nicht ausreichend sind Beeinträchtigungen, die auf allgemeine politische Entwicklungen oder das generelle Risiko staatlicher Dateneinsicht zurückgehen, weil Behörden aus Drittländern sich unabhängig vom Speicherort der Daten anderweitig Zugriff auf Facebook-Profile verschaffen könnten. Der bloße Speicherort der Daten begründet für sich genommen daher keinen ersatzfähigen Schaden.
Quelle: Urteil des LG München I vom 27. August 2025, Az.: 33 O 635/25
 
 


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