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07.11.2025

OLG Dresden: Übermittlung von Foto an Plattform zum Melden von Falschparkern rechtfertigt Schadensersatz, wenn das Bild auch den Beifahrer zeigt

ESV-Redaktion Recht
Wer zu Beweiszwecken Fotos macht und diese später an Dritte übermittelt, sollte keine unbeteiligten Personen ablichten (Foto: Andrey Popov / adobe.com)
Fälle, in denen Privatpersonen Falschparker melden, häufen sich und bei Anzeigen ist auch das Fotografieren des Falschparkers zulässig, wenn das Foto Beweise sichern soll. In einem aktuellen Fall hatte der Beklagte allerdings auch den Beifahrer fotografiert, der in dem falsch geparkten Auto saß und das Bild an eine Melde-Plattform im Web versendet. Das OLG Dresden hatte nun darüber zu entscheiden, ob in der Übertragung des Bildes ein Rechtsverstoß zu sehen ist.


In dem Streitfall übermittelte der Beklagte das Foto mit dem Beifahrer, der gut zu erkennen war, an die Plattform „web.li“. Diese übernimmt automatisiert zum Beispiel die Kennzeichenerkennung oder Geokoordinaten und hilft dabei, die Meldung an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Von der Plattform ist auch ein öffentlich einsehbares „Leaderboard“ abrufbar, das besonders aktive Nutzer listet.

Der betroffene Beifahrer sah in der Übermittlung des Fotos eine Rechtsverletzung. Daher verlangte er von dem Anzeigenerstatter die Löschung des Fotos sowie die Erstattung der ihm entstandenen Anwaltskosten und verklagte den Anzeigenerstatter vor dem LG Leipzig. Weil er in der ersten Instanz keinen Erfolg hatte (Urteil vom 14.03.2025 – 08 O 2194/24), zog er mit einer Berufung vor das OLG Dresden.

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OLG Dresden: Übersendung des Fotos ist Verstoß gegen die DSGVO

Der 4. Zivilsenat des OLG Dresden bewertete die Sache anders und die Anzeige wurde für den Beklagten teuer. Der Senat sah in seinem Verhalten einen Datenschutzverstoß und verurteilte ihn zur Löschung des Fotos sowie zu einer Schadenersatzzahlung von 100 EUR. Darüber hinaus muss er dem Kläger die Anwaltskosten in Höhe von 627,13 EUR ersetzen.

Der Senat ermittelte zunächst die konkrete Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche. In Betracht kamen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Kunsturhebergesetz  (KUG) und die DSGVO. Bei seiner Einordnung ließ der Senat sich vorweg von folgenden Erwägungen leiten:
  • Verhältnis zwischen DSGVO und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR): Nach Senatsauffassung wirkt die DSGVO als einfachgesetzliche Ausgestaltung des APR und konkretisiert das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die als Teil des APR zu sehen ist.
  • Vorrang der DSGVO gegenüber dem KUG: Seit Inkrafttreten der DSGVO gilt aber primär die DSGVO, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Daten in diesem Sinne sind auch Fotos, auf denen Personen erkennbar sind – was hier der Fall war. Nationale Regelungen – wie das KUG – sind nur noch anwendbar, wenn sie Spezialfälle regeln, die die DSGVO ausdrücklich offengelassen sind. Hierzu gehören journalistische, wissenschaftliche oder auch künstlerische Zwecke. Ein solcher Spezialfall war hier nicht ganz offensichtlich gegeben.


Die konkreten Anspruchsgrundlagen aus der DSGVO

Nach alledem leiten sich die Ansprüche des Klägers also unmittelbar aus der DSGVO ab – und zwar ohne Rückgriff auf nationale Vorschriften. Zu den konkreten Anspruchsnormen: 
  • Der Löschungsanspruch: Grundlage für den Löschungsanspruch ist Art. 17 Absatz 1 DSGVO.
  • Der Schadenersatzanspruch: Der Anspruch auf Schadensatz ergibt sich aus Art. 82 Absatz  1 DSGVO. Weil dem Kläger durch die Übersendung des Fotos zunächst ein Kontrollverlust über die personenbezogenen Daten entstand, hat er dem Grunde nach Anspruch auf immateriellen Schadensersatz. Dies begründete der Senat damit, dass sich der Kläger aufgrund der rechtswidrigen Verarbeitung seiner Daten mit einem Bußgeldverfahren auseinandersetzen und sich hierzu einlassen musste. Damit wäre auch ein gewisser Zeitaufwand verbunden. Inzwischen, so der Senat weiter, habe der Kläger aber wieder die volle Kontrolle über seine Daten wiedererlangt. Denn inzwischen sei von der Löschung der URL in der App und auf dem Handy des Beklagten auszugehen und das Bußgeldverfahren wäre abgeschlossen. Daher hielt der Senat einen Schadensersatz von 100 EUR angemessen.
  • Kein berechtigtes Interesse: Etwaige Rechtfertigungsgründe, aus denen sich ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung im Sinne von Art. 6 DSGVO herleiteten ließe, sah der Senat nicht. Zwar durfte der Beklagte die Ordnungswidrigkeit anzeigen, obwohl sie ihn nicht betraf. Allerdings hätte er – entsprechend dem Grundsatz der Datenminimierung – den Kläger als unbeteiligte Personen auf dem Foto unkenntlich machen müssen oder den Parkverstoß so fotografieren können, dass der Kläger nicht erkennbar gewesen wäre.
Quelle: Urteil des OLG Dresden vom 09.09.2025 – 4 U 464/25, abrufbar unter Justiz.sachsen.de mit Angabe des Aktenzeichens

 


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