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Verwertung von Daten aus Insolvenzbekanntmachungsportal  
06.07.2021

OLG Schleswig-Holstein zur Verwertung von Daten eines Insolvenzschuldners durch die Schufa

ESV-Redaktion Recht
OLG Schleswig: Weitergabe der Daten von Schufa an ihre zahlreichen Vertragspartner kommt Veröffentlichung im Internet gleich (Foto: nmann77 / stock.adobe.com)
Grundsätzlich darf die Schufa Daten von Insolvenzschuldnern aus dem allgemein zugänglichen Insolvenzbekanntmachungsportal speichern und verarbeiten. Aber was gilt, wenn die Daten länger gespeichert werden sollen als dies nach der „Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet” erlaubt ist? Hierüber hat das OLG Schleswig aktuell entschieden.
 


In dem Streitfall wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und am 11.09.2019 hatte das zuständige Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung erteilt. Die benannten Informationen wurden auch im amtlichen Internetportal veröffentlicht. Von dort aus pflegte die Schufa – Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung – die Daten des Klägers in ihren Datenbestand ein und erteilte ihren Vertragspartnern entsprechende Auskünfte.   

Kläger: Datenverarbeitung durch Schufa ist existenzgefährdend

Der Kläger wollte erreichen, dass die Schufa seine Daten löscht. Hierzu trug er vor, dass die Verarbeitung der Beklagten bei ihm zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen führt. Demnach kann der aufgrund des Eintrags kein Darlehen mehr aufnehmen oder keine Wohnung anmieten. Auch ein Bankkonto könne er derzeit nicht eröffnen, so sein weiterer Vortrag.

Schufa: Bonitätsrelevante Informationen begründen rechtliches Interesse an Verarbeitung der Daten des Klägers

Die beklagte Schufa sah die Ansprüche des Klägers als nicht gegeben an. Sie meinte, dass sie dazu berechtigt ist, die Daten nach den Verhaltensregeln des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ erst drei Jahre nach Speicherung zu löschen. Bei der Verarbeitung innerhalb dieses Zeitraums gehe es um die Gewinnung von bonitätsrelevanten Informationen, die auch für ihre Vertragspartner im berechtigtem Interesse wären, so die Beklagte weiter. Die Vorinstanz, das LG Kiel, schloss sich dieser Meinung an und wies die Klage ab. Daraufhin zog der Kläger mit einer Berufung vor das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG Schleswig).

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OLG Schleswig: Berechtigtes Interesse der Schufa an Datenverarbeitung nicht gegeben

Der 17. Senat des OLG Schleswig sah dies anders als die Vorinstanz. Nach Auffassung des Senats kann der Kläger von der Schufa die Löschung seiner Daten ab sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Restschuldbefreiung verlangen. Ist diese Frist abgelaufen, steht der weiteren Verarbeitung durch die Beklagte § 3 Abs. 2 InsoBekVO entgegen. Dies führt dem Senat zufolge zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO, was wiederum den Löschungsanspruch dieser Information nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DS-GVO auslöst. Zudem, so der Senat weiter, habe der Kläger einen Anspruch auf künftige Unterlassung der streitgegenständlichen Datenverarbeitung. Die weiteren Überlegungen des Senats:

  • Kein berechtigtes Interesse der Schufa: Dem Senat zufolge setzt ein berechtigtes Interesse voraus, dass kein Widerspruch zur Rechtsordnung oder den Grundsätzen von Treu und Glauben im Raum steht.
  • Widerspruch zu § 3 Abs. 2 InsoBekVO: Die streitgegenständliche Datenverarbeitung widerspricht aber der gesetzlichen Wertung von § 3 Abs. 2 InsoBekVO. Nach dieser Norm sind die Informationen zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung nur für sechs Monate im Internetportal zu veröffentlichen.
  • Datenverarbeitung der Beklagten ist Veröffentlichung im Internet gleichzusetzen: Die Verarbeitung und Weitergabe der von der Beklagten erstellten Informationen an eine breite Öffentlichkeit bzw. an deren Vertragspartner ist dem Senat zufolge einer Veröffentlichung im Internet gleichzusetzen. Daher muss auch die Beklagte ihre Verarbeitung nach Ablauf der gesetzlichen Löschungsfrist einstellen.
  • Verhaltensregel des Verbandes unerheblich: Auch auf die Verhaltensregeln des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ kann sich die Beklagte nicht berufen. Diese Regeln können rechtlich nicht zulasten des Klägers wirken und widersprechen der gesetzlichen Wertung.
Die Richter aus Schleswig haben die Revision zum BGH allerdings zugelassen.

Quelle: PM des OLG Schleswig vom 05.07.2021 zum Urteil vom 02.07.2021 – 17 U 15/21

 
§ 3 Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) - Löschungsfristen
(1) Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. 

(2) Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt.

(3) Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
   

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