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Vorratsdatenspeicherung in Deutschland  
30.11.2021

Schlussanträge des Generalanwalts im EuGH-Verfahren zur Vorratsdatenspeicherung

ESV-Redaktion Recht
Generalanwalt am EuGH: Allein die zeitliche Begrenzung einer Vorratsdatenspeicherung reicht nicht aus (Foto: sonjanovak / stock.adobe.com)
Dem EuGH liegen mehrere Verfahren zur Vorratsdatenspeicherung vor, darunter auch erstmalig ein Verfahren aus Deutschland. Der Generalanwalt meint in seinem Schlussantrag nun, dass die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten im Bereich der elektronischen Kommunikation nur bei einer ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit erlaubt ist.


Verschiedene nationale Gerichte – darunter das BVerwG – hatten sich über Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gewendet, weil sie befürchteten, dass dessen Rechtsprechung den staatlichen Behörden ein notwendiges Instrument zum Schutz der nationalen Sicherheit und zur Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus vorenthalten könne. Im September 2021 hatte die Verhandlung zur Vorratsdatenspeicherung vor der Großen Kammer des EuGH begonnen.

Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG: Ist die Regelung zur Vorratsdatenspeicherung im Telekommunikationsgesetz mit Europarecht vereinbar?

Hintergrund ist ein am BVerwG anhängiger Rechtsstreit zwischen der Bundesnetzagentur und zwei TK-Dienstleistern. § 113b TKG erlaubt den Strafverfolgungsbehörden, auf Internet- und Telefondaten zuzugreifen, die TK-Dienstleister zu diesem Zweck auf Vorrat speichern müssen.

Gegenstand der Speicherung sind keine Inhalte von Gesprächen oder Nachrichten, sondern Verbindungs- und Standortdaten sowie IP-Adressen. Nachdem der EuGH in den Jahren 2016 sowie 2020 hohe Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung in Großbritannien, Schweden, Frankreich und Belgien gestellt hatte, wurde die Anwendung der deutschen Regelung ausgesetzt. Die Große Kammer des EuGH soll nun die Frage beantworten, ob die deutsche Regelung mit europäischen Grundrechten vereinbar ist.

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Generalanwalt: Hohe Hürden für Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung

Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona meinte in Bezug auf die deutsche Regelung, dass sich die Verpflichtung zu einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung auf zahlreiche Verkehrs- und Standortdaten erstreckt. Demnach greift der Zugang zu diesen Daten schwerwiegend in  
  • das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 7 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh)
  • sowie in das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten nach Art 8 (GRCh)  
ein.

Zeitliche Begrenzung allein unzureichend

Dem Generalanwalt zufolge reicht es nicht aus, die Vorratsdatenspeicherung nur zeitlich zu begrenzen. Vielmehr müsse die Speicherung von Daten über die elektronische Kommunikation auch selektiv erfolgen.

Eine Ausnahme liege nur beim gerechtfertigten Fall der Verteidigung der nationalen Sicherheit vor, so der Generalanwalt weiter. Ein Urteil ist laut Auskunft des Gerichts nicht vor Februar zu erwarten.

Im Wortlaut
  • § 113b TKG - Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten
  • Artikel 7 Grundrechtecharta Achtung des Privat- und Familienlebens
  • Artikel 8 Grundrechtecharta Schutz personenbezogener Daten

Quelle: PM des EuGH vom 18. November 2021

 
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(ESV/cw)
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